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Die deutsche Spielhalle zwischen Gewerbe und Gesetz

Vom Automaten in der Gastwirtschaft zum regulierten Betrieb mit Mindestabstand: eine Ortsbegehung durch die Geschichte der Spielhalle.

5 Minuten Lesezeit Redaktion Leumund

Die deutsche Spielhalle zwischen Gewerbe und Gesetz

An mancher Straßenecke in deutschen Städten stand über Jahrzehnte dasselbe Bild: eine verspiegelte Fassade, buntes Licht, ein Name wie Casino oder Automatenpalast, dahinter ein Raum voller blinkender Geräte. Wer eine solche Halle betreiben wollte, brauchte eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung, ein Paragraf, der bis heute existiert und der die Spielhalle rechtlich zunächst zu etwas ganz Nüchternem macht: einem Gewerbe.

Diese Nüchternheit steht in einem eigentümlichen Verhältnis zur Umgangssprache, die für dieselben Orte weit weniger nüchterne Namen kennt, Daddelhalle, Groschengrab, Klimperkasten. Der folgende Text folgt dieser Spannung zwischen Gewerbeordnung und Straßenjargon durch mehrere Jahrzehnte deutscher Stadtgeschichte.

Der Automat wird Gewerbe

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unterliegen in Deutschland der Spielverordnung, kurz SpielV, deren geltende Fassung auf das Gewerberecht der Nachkriegszeit zurückgeht. Wer ein solches Gerät aufstellen wollte, ob in der Gastwirtschaft oder in einer eigens dafür eingerichteten Halle, brauchte eine Erlaubnis, die für Spielhallen nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurde.

Diese rechtliche Fassung ist entscheidend für das Verständnis der Spielhalle als deutsches Phänomen. Sie entstand nicht als Ausnahme oder Grauzone, sondern von Beginn an als reguliertes Gewerbe, technisch geprüft und behördlich genehmigt. Jedes einzelne Gerät durchläuft eine Zulassung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, jener Behörde, die auch Maßeinheiten und Messgeräte prüft. Ein Geldspielgerät und eine Küchenwaage fallen damit, zumindest verwaltungstechnisch, in dieselbe Kategorie amtlich geprüfter Technik.

Diese behördliche Nüchternheit unterscheidet die deutsche Entwicklung deutlich von der amerikanischen, in der das Glücksspiel eher als Mythos denn als Gewerbeakte auftrat. In Deutschland war der Automat von Anfang an ein Objekt der Verwaltung.

Groschengrab und Daddelhalle

Aus der behördlich sauberen Kategorie wurde im Alltag ein Ort mit eigenem Milieu und eigener Sprache. Groschengrab nennt der Volksmund das Gerät, das die eingeworfenen Münzen scheinbar spurlos verschluckt, Klimperkasten den mechanischen Vorläufer mit seinem charakteristischen Geräusch, Daddelhalle den Raum, in dem mehrere Geräte nebeneinanderstehen.

Diese Namen tragen eine eigene Ironie in sich, die milde Verachtung über eine gewisse Zuneigung nicht ganz verbirgt. Wer daddelt, verliert typischerweise kleine Beträge über lange Zeit, kein dramatischer Ruin wie im Kino, sondern ein zäher, oft unterschätzter Verschleiß von Kleingeld und Zeit. Die Halle selbst, meist fensterlos oder mit verdunkelten Scheiben, künstlich beleuchtet, klimatisiert, kennt weder Tageszeit noch Wetter draußen. Diese Zeitlosigkeit war Teil des Geschäftsmodells, kein Zufall der Architektur.

Der Kontrast zwischen der Nüchternheit der Gewerbeordnung und der Drastik der Umgangssprache markiert eine Kluft, die die gesamte Geschichte der deutschen Spielhalle durchzieht: ein legales, geprüftes, verwaltetes Gewerbe, das im Alltag als moralisch fragwürdiger Ort wahrgenommen wird. Beide Wahrnehmungen bestehen nebeneinander, ohne sich gegenseitig aufzuheben.

Die Zahl der Geldspielgeräte in Gaststätten senkte der Gesetzgeber im Lauf der Jahre schrittweise, ein Zeichen dafür, dass die Politik den Automaten zunehmend aus dem Nebenbei der Kneipe in kontrolliertere Räume verlagern wollte, eben in die eigens dafür eingerichtete Spielhalle statt an den Tresen.

Reeperbahn, Kottbusser Tor und die Ökonomie der Lage

Spielhallen konzentrierten sich nie zufällig im Stadtbild. Auf der Hamburger Reeperbahn oder rund um das Berliner Kottbusser Tor häuften sie sich dort, wo ohnehin viel Publikum unterwegs war, spät abends, mit etwas Geld in der Tasche und wenig Interesse an geschlossenen Läden. Die Lage war das eigentliche Kapital des Geschäfts, wichtiger oft als die Ausstattung im Inneren.

Diese Standortlogik führte zu einer Praxis, die später zum Politikum wurde: Betreiber richteten mehrere Hallen im selben Gebäude oder direkt nebeneinander ein, um die gesetzlich begrenzte Zahl an Geräten pro Halle zu vervielfachen. Wo eine Erlaubnis für eine bestimmte Gerätezahl galt, entstand einfach eine zweite, dritte Halle Wand an Wand. Aus Sicht der Betreiber war das eine folgerichtige Reaktion auf die Regulierung, aus Sicht der Nachbarschaft eine Häufung, die das Straßenbild ganzer Viertel prägte.

Genau diese Häufungspraxis geriet später ins Visier der Regulierung, denn sie zeigte, wie eine ursprünglich gut gemeinte gerätebezogene Begrenzung durch räumliche Verdichtung unterlaufen werden konnte. Wo ein Gesetz die Zahl der Automaten pro Halle deckelt, deckelt es eben nicht die Zahl der Hallen pro Straße.

2006: Die Länder übernehmen

Die Föderalismusreform von 2006 verschob die Zuständigkeit für das Recht der Spielhallen vom Bund auf die Länder. Was zuvor bundeseinheitlich geregelt war, zerfiel damit potenziell in sechzehn unterschiedliche Regelwerke.

In der Praxis entstanden in der Folge eigene Spielhallengesetze der Länder, die zwar in vielen Grundzügen ähnlich blieben, im Detail aber voneinander abwichen. Berlin ging 2011 mit einem eigenen, besonders strengen Spielhallengesetz voran, ein früher Fingerzeig auf das, was wenig später bundesweit in ähnlicher Form folgen sollte.

Mindestabstand, Sperrzeit, Verbundverbot

Der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 brachte den eigentlichen Einschnitt für das Straßenbild. Er führte Mindestabstände zwischen Spielhallenbetrieben ein, in den meisten Ländern in der Größenordnung von 500 Metern, wodurch sich die Dichte der Betriebe in den betroffenen Vierteln deutlich verringerte. Wo bislang mehrere Hallen im selben Straßenzug koexistieren konnten, musste nun eine Auswahl getroffen werden, wer bleiben durfte und wer schließen musste.

Parallel dazu setzte der Staatsvertrag dem Verbundverbot Geltung: Mehrere Spielhallen im selben Gebäude oder in unmittelbarer baulicher Nähe wurden untersagt, was jener Praxis der Vervielfachung durch Nebeneinanderreihung ein Ende bereitete. Dazu kamen Sperrzeiten, feste Zeitfenster, in denen die Hallen geschlossen bleiben mussten, ein direkter Angriff auf jene Zeitlosigkeit, die zuvor Teil des Geschäftsmodells gewesen war.

Diese drei Instrumente, Mindestabstand, Verbundverbot und Sperrzeit, griffen ineinander und veränderten binnen weniger Jahre sichtbar, wie viele Hallen in welcher Dichte an welchen Orten noch bestehen konnten. Manche Betreiber mussten wählen, welche ihrer mehreren Hallen am selben Standort sie aufgeben würden, andere schlossen ganz.

Was von der Spielhalle übrig blieb

Eine genaue bundesweite Zahl der verbliebenen Hallen lässt sich an dieser Stelle nicht seriös nennen, die Statistik dazu ist uneinheitlich und je nach Erhebungsjahr verschieden gezählt. Belegbar ist der Trend: Der Bestand ging nach den Neuregelungen von 2012 spürbar zurück, in manchen Innenstadtlagen deutlich sichtbar, in anderen weniger.

Was blieb, ist eine Institution im Übergang, weder verschwunden noch unverändert. Die verspiegelte Fassade an der Straßenecke gibt es noch, seltener geworden, stärker reguliert, mit festen Öffnungszeiten und größerem Abstand zur nächsten Halle. Das Verhältnis von Gewerbeordnung und Straßenjargon, mit dem dieser Text begann, besteht fort, nur unter veränderten Vorzeichen. Der Groschengrab heißt noch immer so, auch wenn längst niemand mehr Groschen einwirft.